Renovieren
Zu den Pflichten von
einem Mieter gehört auch das Renovieren der Mietwohnung. Hierbei
handelt es sich um Instandsetzungsarbeiten in den Wohnräumen.
Man spricht im Rahmen des Mietrechts auch von
Schönheitsreparaturen, wie Streichen und Tapezieren der Wände.
Viele benutzen auch ein Wandtattoo, das toll aussieht.
Ebenfalls zum Renovieren gehört aber auch das Austauschen von
Bodenbelägen, wobei dies bei Mietwohnungen stets durch Rückfrage
mit dem Vermieter erfolgen sollte. Größere Umbauten zählen nicht
zum Renovieren. Renovieren sollte man seine Wohnung, bzw. sein
Haus in regelmäßigen Abständen.
Während Badezimmer und Küche alle drei Jahre renoviert werden
sollten, ist dies in Wohn -, Arbeits-. Schlaf- und Kinderzimmer
nur alle fünf Jahre notwendig. In den übrigen Räumen, wie
Abstellkammer genügt es hingegen alle sieben Jahre eine
Renovierungen vorzunehmen. Derartige zeitliche Vorgaben sind
zwar immer noch in vielen Mietverträgen vorhanden, jedoch seit
Juni 2004 nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
unwirksam. Ein Vermieter kann heute also nicht mehr auf ein
Renovieren nach dem Ablauf dieser Zeitabstände bestehen. Es
handelt sich bei den genannten Zeiträumen daher nunmehr nur noch
um eine Empfehlung, nicht aber um eine starre Fristsetzung, auf
deren Einhaltung der Vermieter pochen kann. Ist im Mietvertrag
eine Schlussrenovierung vorgesehen, so bedeutet dies, dass der
Mieter während des Mietverhältnisses nicht zum Renovieren, also
der Durchführung von Schönheitsreparaturen, verpflichtet ist.