Renovieren

Zu den Pflichten von einem Mieter gehört auch das Renovieren der Mietwohnung. Hierbei handelt es sich um Instandsetzungsarbeiten in den Wohnräumen. Man spricht im Rahmen des Mietrechts auch von Schönheitsreparaturen, wie Streichen und Tapezieren der Wände. Viele benutzen auch ein Wandtattoo, das toll aussieht.  Ebenfalls zum Renovieren gehört aber auch das Austauschen von Bodenbelägen, wobei dies bei Mietwohnungen stets durch Rückfrage mit dem Vermieter erfolgen sollte. Größere Umbauten zählen nicht zum Renovieren. Renovieren sollte man seine Wohnung, bzw. sein Haus in regelmäßigen Abständen.

Während Badezimmer und Küche alle drei Jahre renoviert werden sollten, ist dies in Wohn -, Arbeits-. Schlaf- und Kinderzimmer nur alle fünf Jahre notwendig. In den übrigen Räumen, wie Abstellkammer genügt es hingegen alle sieben Jahre eine Renovierungen vorzunehmen. Derartige zeitliche Vorgaben sind zwar immer noch in vielen Mietverträgen vorhanden, jedoch seit Juni 2004 nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Ein Vermieter kann heute also nicht mehr auf ein Renovieren nach dem Ablauf dieser Zeitabstände bestehen. Es handelt sich bei den genannten Zeiträumen daher nunmehr nur noch um eine Empfehlung, nicht aber um eine starre Fristsetzung, auf deren Einhaltung der Vermieter pochen kann. Ist im Mietvertrag eine Schlussrenovierung vorgesehen, so bedeutet dies, dass der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zum Renovieren, also der Durchführung von Schönheitsreparaturen, verpflichtet ist.